Schenkungs- und Erbschaftssteuer
Zu berücksichtigen sind für die Entscheidungen neben den gesetzlichen Regelungen möglicherweise Schenkungs- und Erbschaftssteuer.
Jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt (§ 16 ErbStG). Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.
Freibeträge