Schenkungs- und Erbschaftssteuer




 

Zu berücksichtigen sind für die Entscheidungen neben den gesetzlichen Regelungen möglicherweise Schenkungs- und Erbschaftssteuer.

 

Jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG) steht ein persönlicher Freibetrag zu, der sowohl für Erwerbe von Todes wegen als auch für Schenkungen unter Lebenden gilt (§ 16 ErbStG). Der Schenkungsfreibetrag kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden.

 

Freibeträge

  • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 €
  •  jedes Kind/Stiefkind: 400.000 €
  •  jedes Kind eines verstorbenen Kindes/Stiefkindes: 400.000 €
  •  jedes Kind eines lebenden Kindes/Stiefkindes: 200.000 €
  •  jede sonstige Person aus Steuerklasse I: 100.000 €
  •  jede Person aus Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Neffen) oder III (z. B. Lebensgefährten, Freunde): 20.000 €.

 

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