"Leistungsempfänger soziale Pflegeversicherung. Pflegefälle nach Alter" (Stand 31.12.2017); Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Entwicklung der Pflegebedürftigen
Die Veränderung der Gesellschaft schreitet weiter voran. Im Jahr 2050 stehen über 4 Millionen ältere Menschen einer weiterhin deutlich sinkenden Anzahl von Jüngeren gegenüber.
"Ehemalige Prognose zur Entwicklung der Pflegebedürftigen (in Mio.)", Statistisches Bundesamt - Prognose aus dem Jahr 2015
Aktuelle Anzahl Pflegebedürftige 3,3 Mio. (Stand 31.12.2017) Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Gesetzlicher Schutz im Pflegefall
Es besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen oder privaten Pflegepflichtversicherung. Das bedeutet: Jeder ist in der Regel dort pflegeversichert, wo er krankenversichert ist.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung 2023
Quelle: www.krankenkassen-direkt.de
Begriffserläuterungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung
Pflegegeld
Sachleistungen
Entscheidend für die Höhe der Leistungen ist die Art der Pflege und der vorliegende Pflegegrad, welcher durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung festgestellt wird.
Pflegevertretung und Kurzzeitpflege
Es kommt vor, dass eine private Pflegeperson ausfällt. Zum Beispiel wegen Krankheit oder Urlaub. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten:
Die
Verhinderungspflege
Eine andere Person oder ein
ambulanter Pflegedienst übernimmt für einige Zeit die Pflege zu Hause. Als Gesamtbudget zusammen mit der Kurzeitpflege in einem Heim maximal 3.300 Euro pro Kalenderjahr.
Die Kurzzeitpflege in einem
Pflegeheim
Als Gesamtbudget zusammen mit der Verhinderungspflege maximal 3.300 Euro pro Kalenderjahr.
Pflegegrade
Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Das sind Personen, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen.
Fünf Pflegegrade ermöglichen es, Art und Schwere der jeweiligen Beeinträchtigungen unabhängig davon, ob diese körperlich, geistig oder psychisch bedingt sind, zu erfassen. Die Pflegegrade und damit auch der Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person.
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit
Quelle: Münchener Verein
Wer entscheidet über die Pflegeleistungen?
Ob und in welchem Umfang eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, entscheidet sich bei gesetzlich Versicherten aufgrund der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Bei Privaten Krankenversicherungen übernimmt dies die Medicproof GmbH (Gesellschaft für medizinische Gutachten). Die Begutachtung erfolgt nach einheitlichen Richtlinien.
Wo wird das Pflegegeld beantragt?
Die zuständige Pflegekasse (befindet sich bei der Krankenkasse, wo die pflegebedürftige Person versichert ist) ist die Anlaufstelle für die Beantragung des Pflegegelds. Der Betroffene selbst oder eine von ihm schriftlich bevollmächtigte Person nimmt die Beantragung vor. Ein formloser Antrag, ein Anruf oder ein kurzes Anschreiben genügen. Wichtig ist eine unverzügliche Beantragung der Unterstützung, da Pflegegeld nicht rückwirkend gewährt wird.
Wie hoch ist der Eigenanteil an den Pflegekosten nach Abzug der gesetzlichen Leistung?
Quelle: Münchener Verein
Quelle: Münchener Verein
Quelle: Münchener Verein
Finanzierung der Pflege
Wer zahlt im Pflegefall?
Wenn nach Abzug der Leistung durch die gesetzliche Pflegepflichtversicherung nicht genügend Einkommen vorhanden ist, muss das eigene, gesamt verwertbare Vermögen (mit Ausnahme des Schonvermögens, wie z. B. kleinere Barbeträge) verbraucht werden.
Was zählt zum Vermögen des Pflegebedürftigen?
Zum eigenen Vermögen zählen beispielsweise gesetzliche Rente, private Rente/Renten, betriebliche Altersvorsorge, Sparguthaben, Wertpapiere, Mieteinnahmen, eine Eigentumswohnung und das eigene Haus.
Erspartes verbrauchen
Grundsätzlich muss das eigene Vermögen die Kosten im Pflegefall finanzieren. Eine Rücklage für Notfälle in Höhe von 5.000 € in bar (Ehepaare 10.000 €) darf der Pflegebedürftige jedoch behalten. Zudem gilt ein Betrag von bis zu 25.000 €, den die pflegebedürftige Person während des Erwerbslebens zur Alterssicherung angespart hat, als unantastbar.
Immobilien verkaufen
Grundsätzlich zählen Immobilien zu verwertbaren Vermögensgegenständen und müssen verkauft werden. Eine Ausnahme gibt es, wenn der Ehegatte oder andere Angehörige noch in der Immobilie leben und die Größe für die Anzahl der Bewohner angemessen ist.
Erbe weg
Die durchschnittliche Pflegedauer beträgt 6,7 Jahre. Eine 6stellige Summe, die SELBST zu zahlen ist, ist schnell erreicht.
Elternunterhalt - müssen Kinder zahlen?
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Angehörige eines Pflegebedürftigen nach § 1601 zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Das gilt für Verwandte in gerader Linie, also Ehepartner und Kinder. Stiefkinder und Enkel sind in der Regel nicht zu Zahlungen verpflichtet. Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, verbesserte der Gesetzgeber die Situation von zum Unterhalt verpflichteter Kinder und Eltern. So müssen z. B. unterhaltspflichtige Kinder erst ab einem Bruttoeinkommen von 100.000 € für die Pflegekosten ihrer Eltern aufkommen.
Mit einer kleinen Rente und ohne nennenswerte Vermögenswerte, sind hohe Pflegekosten nicht zu bezahlen. In diesen Fällen springt der Staat mit der „Hilfe zur Pflege ein“. Das Sozialgesetzbuch regelt die Sozialhilfe in Buch XII. Demnach übernimmt das Sozialamt die Pflegekosten in bestimmten Fällen:
Das Sozialamt übernimmt die Kosten bedarfsdeckend, also in voller Höhe.